Richtlinie zur Förderung von Kunst & Kultur der GFKA mbH

Zweck der Zuwendung, Rechtsgrundlagen

  1. Die Gesellschaft zur Förderung der künstlerischen Avantgarde mbH - im Folgenden GFKA genannt - gewährt auf der Grundlage im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mittel Zuschüsse sowie dieser Richtlinie Zuwendungen zur Förderung von Kunst und Kultur in den Schwerpunktbereichen Kunst und Kultur sowie der Digital- und Kreativwirtschaft.
  1. Die GFKA fördert insbesondere Vorhaben in den Schwerpunktbereichen Kunst und Kultur sowie der Digital- und Kreativwirtschaft. Ziel der Förderung ist die Schaffung von Voraussetzungen zur freien Entfaltung von Kunst und Kultur, insbesondere durch die Entwicklung neuer künstlerischer Ausdrucksformen, die nachhaltige Vermittlung von Kunst und Kultur, die Förderung des künstlerischen Nachwuchses, die Pflege des kulturellen Erbes sowie die grenzüberschreitende kulturelle Zusammenarbeit.
  2. Auf die Gewährung einer Zuwendung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen bewilligt.
  3. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), in der jeweils geltenden Fassung.

Gegenstand der Zuwendung

Gegenstand der Förderung sind insbesondere Projekte mit überregionaler, landesweiter und internationaler Wirksamkeit, Stipendien sowie der Erwerb von Werken der bildenden Kunst. Projekte, die überwiegend kommerzielle Absichten verfolgen, sowie Benefizveranstaltungen und Vorhaben der Heimat- und Brauchtumspflege werden nicht gefördert.
 

Projektförderung

  1. Bildende Kunst
    Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
    a) Projekte des zeitgenössischen Kunstschaffens in Dokumentationen und Veröffentlichungen,
    b) Ausstellungen,
    c) Publikationen.
  2. Literatur
    Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
    a) Projekte des zeitgenössischen Kunstschaffens in Dokumentationen und Veröffentlichungen,
    d) Verlagspublikationen,
    e) Publikationen von herausragender literarischer Qualität.
  3. Film
    Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
    a) Projekte des zeitgenössischen Kunstschaffens in Dokumentationen und Veröffentlichungen,
    b) Publikationen.
  4. Darstellende Kunst und Musik
    Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
    a) Projekte des zeitgenössischen Kunstschaffens in Dokumentationen und Veröffentlichungen,
    b) Publikationen.
  5. Bildung und Forschung
    Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
    a) Bildungs- und Forschungsprojekte des zeitgenössischen Kunstschaffens in Dokumentationen und Veröffentlichungen,
    b) Publikationen.
  6. Spartenübergreifende Projekte
    Gefördert werden insbesondere folgende Vorhaben:
    a) Projekte, die tradierte Genregrenzen produktiv überwinden und die Zusammenarbeit zwischen Künstlern, Forschern und anderen Sparten ermöglichen,
    b) Projekte, die intermedial ausgerichtet sind oder neue Interaktionsformen erproben.

 

Stipendien

Es werden Stipendien insbesondere in den Sparten Bildende Kunst, Literatur, Film, Darstellende Kunst und Musik vergeben. Die Vergabe dient der Förderung hervorragender künstlerischer Einzelleistungen; es soll hierdurch insbesondere die Arbeit an neuen Vorhaben ermöglicht werden.
 

Zuwendungsempfänger

Projektförderung

Eine Förderung kann grundsätzlich in der Regel jede natürliche, grundsätzlich freiberuflich tätige, oder juristische Person, die den Wohnsitz oder Sitz in Mitteldeutschland in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat, erhalten.
 

Stipendien

Stipendien können grundsätzlich in der Regel jede natürliche, grundsätzlich freiberuflich tätige, oder juristische Person, die den Wohnsitz oder Sitz in Mitteldeutschland in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hat, erhalten.
 

Zuwendungsvoraussetzung

Projektförderung

  1. Vorhaben sind in der Regel in Mitteldeutschland in den Ländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen.
  2. Der Antragsteller hat sich um Mittel von privaten und öffentlichen Geldgebern zu bemühen; freiwillige, unentgeltliche Leistungen Dritter können berücksichtigt werden.
  3. Es werden nur Vorhaben gefördert, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht begonnen wurde. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
  4. Das zur Förderung beantragte Vorhaben ist vom Antragsteller grundsätzlich in Höhe von mindestens zwanzig Prozent der Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Die GFKA kann einer Ermäßigung des Eigenmittelanteils in angemessenem Umfang zustimmen, wenn der Antragsteller freiwillige unentgeltliche Leistungen erbringt. Freiwillige, unentgeltliche Leistungen des Antragstellers und Dritter dürfen nur in Höhe des marktüblichen Geldwertes veranschlagt werden. Sie sind nicht Bestandteil des Finanzierungs-, Haushalts- oder Wirtschaftsplans, sondern getrennt davon auszuweisen und, soweit sie für die Bewilligung maßgebend sind, im Zuwendungsbescheid für verbindlich zu erklären.
  5. Besondere Voraussetzungen:
  6. a) Publikationen herausragender literarischer Qualität werden nur gefördert, wenn die Publikation eine Erstveröffentlichung ist.

 

Stipendien

Voraussetzung für die Vergabe eines Stipendiums ist, dass für den Förderzeitraum von anderen Institutionen keine analoge Förderung gewährt wird.
 

Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Projektförderung

  1. Zuwendungsart und Höhe
    Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Wege der Anteil-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung gewährt. Es werden grundsätzlich maximal 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst. Bis maximal 60 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können bezuschusst werden
    a) Projekte, die vorrangig der Förderung des künstlerischen Nachwuchses dienen,
    b) die Herstellung von Publikationen,
    c) Projekte mit Modellcharakter.

    Bis maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben können bezuschusst werden
    a) Projekte von Einzelkünstlern in den Bereichen der Bildenden Kunst und Literatur.

 

Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage für die Zuwendung sind diejenigen Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben). Investive Maßnahmen können nicht finanziert werden.

  1. Zuwendungsfähige Ausgaben
    Zuwendungsfähig sind Sach- und Honorarausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen sowie in begründeten Fällen auch Ausgaben für die aus Anlass des Vorhabens eingestellten Mitarbeiter. Fahrt- und Übernachtungskosten dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden. Ausgaben für Versicherungen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn sie gesetzlich vorgeschrieben oder zur Erreichung des Zuwendungszwecks zwingend erforderlich sind.
    Ausgaben für den Erwerb oder die Herstellung von Gegenständen können als zuwendungsfähig anerkannt werden, wenn dies für die Durchführung der Maßnahme die wirtschaftlichste Lösung ist. Im Antrag ist zu erklären, wie die Gegenstände nach Abschluss des Vorhabens weiter verwendet werden sollen.

 

Stipendien

  1. Zuwendungsart
    Stipendien werden als nicht rückzahlbare monatliche Zuschüsse für die Dauer von in der Regel zwei, vier oder acht Wochen gewährt.

Sonstige Zuwendungsbestimmungen

  1. Im Rahmen der Projektförderung kann auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides im Einzelfall eine Überschreitung der Gesamtausgaben zugelassen werden, soweit diese durch entsprechende Mehreinnahmen ausgeglichen werden kann.
  2. Die GFKA kann auch nach Bekanntgabe des Zuwendungsbescheides von den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung abweichende Regelungen zur Anforderung und Auszahlung der Fördermittel treffen, falls die eigenen und sonstigen Mittel des Antragstellers oder die Zuwendungen anderer Zuwendungsgeber voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehen werden.
  3. Eine Doppelförderung desselben Vorhabens aus den Haushaltsmitteln soll grundsätzlich vermieden werden.
  4. Einem Unternehmen, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden, ausgenommen Beihilferegelungen zur Bewältigung der Folgen bestimmter Naturkatastrophen.

 

Verfahren

Projektförderung

  1. Anträge sind unter Verwendung des Antragsformulars an die GFKA zu richten. Zuwendungsvoraussetzung ist ein unterzeichneter Projektantrag, der einen nach Einnahmen und Ausgaben gegliederten, vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan enthält. Dieser ist Grundlage der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Anträge für Projekte sind laufend möglich und müssen bis zum Beging der Maßnahme vollständig vorliegen.

    Die Antragsformulare stellt die GFKA bereit.
  2. Die Entscheidung über die Projektanträge obliegt der GFKA. Für die Förderbereiche werden Fachbeiräte berufen, deren gutachterliche Empfehlungen grundsätzlich vor einer Förderentscheidung einzuholen sind.
  3. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Vorschriften der GFKA, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
  4. Der Zuwendungsempfänger ist im Zuwendungsbescheid zu verpflichten,
    a) den Verwendungsnachweis unter Verwendung des amtlichen Formblattes einzureichen,
    b) der GFKA spätestens mit Vorlage des Verwendungsnachweises Belegexemplare sämtlicher projektbezogener Publikationen und Dokumentationen vorzulegen,
    c) auf die Förderung der GFKA in allen projektbezogenen Publikationen und Materialien hinzuweisen.

 

Stipendien

  1. Stipendien werden jährlich öffentlich zur Vergabe ausgeschrieben. Die der Bewerbung beizufügenden Unterlagen werden in der Ausschreibung benannt.
  2. Stipendien müssen bis zum 1. Juli des Vorjahres beantragt werden. Antragsformulare stellt die GFKA bereit.
  3. Die Entscheidung über die Stipendien obliegt der GFKA. Für die einzelnen Sparten werden Fachbeiräte berufen, deren gutachterliche Empfehlungen vor einer Entscheidung einzuholen sind.
  4. Als Verwendungsnachweis ist ein Sachbericht vorzulegen.

 

Ankauf von Werken der bildenden Kunst

Zur Förderung des zeitgenössischen Kunstschaffens und zur Erhaltung leistungsfähiger Vermittlungsstrukturen werden Kunstwerke von Künstlern angekauft, die ihren Schaffensmittelpunkt oder Wohnsitz im Fördergebiet haben oder deren Schaffen in einem engen Bezug zur Kulturlandschaft steht. Die Entscheidung über die Ankäufe trifft die GFKA im Einvernehmen mit dem benannten Gremium für Wissenschaft und Kunst. Die erworbenen Werke gehen in das Eigentum der GFKA über.
 

Übergangsbestimmung und In-Kraft-Treten

Diese Förderrichtlinie trat am 1. November 2020 in Kraft..

Kyffhäuserland, den 26. Oktober 2020

Gerald Höfer (Gesellschaft zur Förderung der künstlerischen Avantgarde mbH) sowie
Martin Höfer
(Gesellschaft zur Förderung der künstlerischen Avantgarde mbH)